Benutzungsordnung

Benutzungsordnung

für das Stadtschloss der Stadt Herrieden

(zunächst begrenzt auf die fertiggestellten Räumlichkeiten
in den ehemaligen Stallungen im sogenannten „Bundesförderteil“)

1. Objektbeschreibung

Der Bundesförderteil umfasst den zusammenhängenden und vorgelagerten Gebäudekomplex ausgehend vom Torhaus in nördlicher Richtung bis zum Haupthaus („Landesförderteil“). In diesem Komplex befindet sich der zentrale Ratssaal mit Empore und zwei kleinere Tagungsräume, sowie Foyer, Garderobe, Lagerräume, WC-Anlage und Teeküche.

Abbildung 1: Bundesförderteil (rot) und Landesförderteil (blau)

2. Zweckbestimmung der Säle und Räume

Die Stadt Herrieden nutzt die Räumlichkeiten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Bayer. Gemeindeordnung für Sitzungen aller Art, als Trauzimmer des Standesamtes, für Informationsveranstaltungen, Bürgerversammlungen, sowie kulturelle Veranstaltungen der Gemeinde.

Der Ratssaal inklusive Empore steht den örtlichen Vereinen und Organisationen für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können den Saal für ihre privaten Feste und Feiern jeglicher Art nutzen.

Die Tagungsräume können einzeln und parallel neben dem Ratssaal vergeben werden, sofern sich die Veranstaltungen nicht organisatorisch (z.B. wegen Einlassmanagement), inhaltlich (z.B. Trauerfeier parallel zu Musikveranstaltung) oder gestalterisch, beispielsweise durch Lärm (Konzert kontra Schulung), gegenseitig ausschließen. Bei aufkommenden Differenzen dieser Art entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Buchungsanfrage. Ausnahmen hiervon entscheidet die Bürgermeisterin im Einzelfall.

Im Rahmen freier Kapazitäten können die Räumlichkeiten auch an wirtschaftliche Unternehmen als Versammlungs- und Tagungsstätte, sowie für Ausstellungen, Messen und Verkaufsveranstaltungen vermietet werden. Für politische Veranstaltungen stehen die Räumlichkeiten nur den örtlichen Parteien und örtlichen politischen Gruppen zur Verfügung.

3. Vermietung

Das Nutzungsverhältnis bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Anträge auf Vermietung sind bei der Stadt Herrieden entweder schriftlich, oder digital über das Anfrageformular (https://stadtschloss.herrieden.de) zu stellen. Die Stadt, vertreten durch den Stadtmanager oder sonstige Bevollmächtigte, schließt mit den Nutzern entsprechende Mietverträge auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung. Eine Untervermietung der angemieteten Räume ist nicht zulässig.

Soweit Nutzer eine Bewirtung wünschen, müssen sie dies in Eigenregie regeln. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur eng begrenzte Kühlkapazitäten und keine Kochmöglichkeiten zur Verfügung stehen!

Bei öffentlichen Veranstaltungen bedarf es eines Antrages des Nutzers auf Gestattung nach §12 des Gaststättengesetzes. Für den Abschluss von Mietverträgen ist grundsätzlich die Reihenfolge des Eingangs eines Antrags zum Vertragsschluss maßgebend.

Soweit noch kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, genießen bei Terminkollision Veranstaltungen in nachfolgender Reihenfolge Vorrang:

  1. Veranstaltungen der Stadt Herrieden
  2. Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Parteien und Organisationen
  3. Veranstaltungen von Privatpersonen
  4. Veranstaltungen von Unternehmen
  5. Sonstige

Mehrfachnutzungen durch Privatpersonen und Unternehmen, sowie Ausnahmen von oben genannten Regelungen bedürfen der Freigabe der Bürgermeisterin.

Reservierungen können maximal 24 Monate im Voraus erfolgen.

4. Haftung der Mietenden

Mietende haften für Schäden, die während der Mietzeit schuldhaft durch ihnen oder ihnen zurechenbare Personen (Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Lieferanten, Besucherinnen und Besucher usw.) entstanden und nicht von der Stadt zu vertreten sind. Dem Mietenden wird empfohlen, für die Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Beschädigung der genutzten Räume einschließt. Jeder Veranstaltende ist, sofern erforderlich, für die Anmeldung an die GEMA selbst verantwortlich und haftet für deren Gebühren.

Bei Anmietung des Gläsersortiments und/oder des Geschirr- und Bestecksortiments haben sich Mietende vor Beginn der Nutzung über die Vollzähligkeit der Ausstattung (siehe Anlage 4) zu überzeugen. Beschädigtes oder fehlendes Geschirr, Besteck, Gläser, Küchenutensilien oder sonstige Ausstattungsgegenstände sind zu ersetzen bzw. werden in Rechnung gestellt.

Soweit die Stadt Herrieden von Dritten für vom Mietenden oder diesem zurechenbare Personen verursachte Schäden in Anspruch genommen wird, hat der Mietende der Stadt Herrieden ungeachtet eines Verschuldens Ersatz zu leisten.

5. Gewährleistung der Sicherheit / Haftung der Stadt Herrieden

Die Stadt Herrieden haftet dem Nutzenden weder für sich noch für ihm zurechenbare Personen, noch für Sachen derselben, für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grund, sofern die Schäden nicht grob fahrlässig verursacht worden sind. Insbesondere haftet die Stadt nicht für die Garderobe der Teilnehmenden. Die Stadt Herrieden haftet nur für Schäden aus schuldhafter Verletzung ihrer Mietvertragspflichten und für das Gebäude mit seiner technischen Ausstattung nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

6. Mietflächen, -objekte und buchbare Leistungen

Die Zuwegung zum Bürgerpark ist öffentlich und verläuft durch das Torhaus am Hauptgebäude entlang über die hintere Terrasse. Eine Sperrung des Bereichs für die Öffentlichkeit bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung und ist auf Ausnahmefälle beschränkt!

Auch der Biergarten auf der hinteren Terrasse ist öffentlich. Eine Anmietung des Biergartens ist mit dem Betreibenden abzustimmen. Der Tagungsraum 1 im 1.OG des Hauptgebäudes ist bis auf Weiteres der Stadt Herrieden vorbehalten.

Vermietet werden können folgende Bereiche:

Gesamtes Gebäude:

bestehend aus Foyer, Garderobe, Ratssaal mit Empore, Teeküche, WC-Anlagen, Reliefzimmer im Torhaus, sowie Terrassenbereich zwischen Torhaus und Eingang.

Einzeln:

    • Ratssaal mit Empore – mit oder ohne Teeküche
    • Reliefzimmer im Torhaus
    • Bürgerpark

Hinweise:

    • bei gleichzeitiger Belegung von Ratssaal und Reliefzimmer durch unterschiedliche Veranstaltende stehen Terrassenbereich vor dem Eingang, Foyer, WC-Anlagen und Garderobe allen Nutzenden gleichermaßen zur Verfügung.
    • Bei alleiniger Beanspruchung von Foyer etc. wird die Miete für das gesamte Gebäude erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
      (z.B. Nutzung Ratssaal ohne Duldung von weiteren Nutzern im Reliefzimmer)

Zusätzliche Leistungen:

    • Auf- und Abbau einer Möblierung gem. Pläne Anlage 1 nach Wunsch
    • Nutzung des Gläsersortiments
    • Nutzung von Besteck und Geschirr

7. Mietkosten

Die Miete setzt sich zusammen aus der Grundmiete der gewünschten Räume (inklusive pauschalisierter Strom- und Reinigungskosten), sowie den Kosten für gewünschte Sonderleistungen. Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuell gültigen Gebührenordnung (Anlage 2). Die Kaution ist zur Bestätigung des Termins sofort, die restliche Miete bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn im Voraus zu bezahlen.

7.1 Sonderkonditionen:

Eingetragene Vereine aus dem Stadtgebiet Herrieden können einmal jährlich im Rahmen freier Kapazitäten den Ratssaal und/oder Reliefzimmer für Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Versammlungscharakter (z.B. Jahreshauptversammlung, Ehrungsabend) vergünstigt nutzen. (Es wird nur die Strom- und Reinigungspauschale erhoben. Gewünschte Sonderleistungen und Kaution sind zu zahlen)

Kulturveranstaltungen haben als Raummiete 10% der erzielten Eintrittspreise, mindestens aber die Miete für den Ratssaal mit Empore gem. Anlage 2, Nr. 1 zu bezahlen. Dies gilt auch bei Nutzung des gesamten Gebäudes. Sonderleistungen und Kaution sind extra zu zahlen. Für Vereine des Stadtgebiets Herrieden inklusive Ortsteile gilt als Gebühr die Strom- und Reinigungspauschale wie unter Absatz 1.

Die Stadt Herrieden behält sich vor, im Einzelfall die Anzahl der Gäste während der Veranstaltung zu überprüfen.

Von der Stadt genehmigte Gottesdienste der Herrieder Kirchen unter freiem Himmel im Bürgerpark, oder auch im Rahmen freier Kapazitäten im Schlossinnenhof, sind von der Mietzahlung befreit. Eventuell anfallende Hausmeister-, Strom- oder weitere Verbrauchskosten sind zu tragen.

7.2 Tagungspauschale

Für kleine Konferenzen und Tagungen im Reliefzimmer, welche die Dauer von
10 Stunden an einem Werktag nicht überschreiten und weniger als 16 Teilnehmende beinhalten, können neben dem Raum auch eine auf die Teilnehmerzahl begrenzte Menge an Tassen, Gläsern und Tellern zusammen mit Kaltgetränken und Kaffee bereitgestellt werden. Es wird kein Schlüssel ausgegeben. Die Mietkosten werden entsprechend um den Aufwand für Vor- und Nachbereitung erhöht. Für gewerbliche Nutzende aus dem Gemeindegebiet ist die Nutzung auf Rechnungsbasis ohne Kautionszahlung möglich. Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungseingang fällig. (Businesspaket)

8. Reinigung, Müllentsorgung und Schadenbeseitigung

Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen. Eine Endreinigung erfolgt durch gemeindeeigenes Personal. Reinigungsaufwand für Verunreinigungen, welche das haushaltsübliche Maß deutlich übersteigen, wird nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die Müllentsorgung geschieht durch den Mietenden. Restmüllsäcke können bei der Stadt käuflich erworben werden. Für Beschädigungen werden dem Mietenden die Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.

9. Mietkaution

Die Kaution beträgt 150.- € für das Reliefzimmer, 300.- € für den Ratssaal und 500.- € für das gesamte Gebäude. Die Stadt Herrieden behält sich vor, eine zusätzliche Sicherheitsleistung zu verlangen, deren Höhe sich im Einzelfall nach Größe und Risiko der Veranstaltung bemisst. Ausnahmen dieser Regelung bedürfen einer Einzelfallentscheidung. Für verlorengegangene Schlüsseltransponder wird eine Gebühr von jeweils 50.- € erhoben.

10. Fälligkeiten

Die Kaution ist sofort nach Vertragsschluss, die restliche Miete zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei der Stadt Herrieden.

11. Mietzeit

Die Mietzeit beträgt grundsätzlich 12 Stunden (Veranstaltungsdauer). Spätestens
24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache in ordnungsgemäßem besenreinen Zustand nach Abnahme zurückzugeben. Bei Vorliegen von Nachfolgebuchungen kann diese Frist verkürzt werden. Im Rahmen freier Kapazitäten können die Räume bis zu 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn für Aufbautätigkeiten genutzt werden.

12. Allgemeine Vorschriften / Lärm

In allen Räumen besteht jederzeit und bei jeder Veranstaltungsform absolutes Rauchverbot. Beim Aufenthalt im Freien ist darauf zu achten, dass die Nachtruhe der Anwohnerinnen und Anwohner nicht gestört wird. Der Mietende ist verpflichtet, sich an die geltenden Lärmvorschriften/Ruhezeiten zu halten, insbesondere sind die Fenster ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Grobe Zuwiderhandlungen führen zur sofortigen Beendigung der laufenden Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die nach 22.00 Uhr enden, ist darauf zu achten, dass Nachbarinnen und Nachbarn nicht durch möglichen Lärm heimgehender Gäste gestört werden.

13. Kapazitätsgrenzen

Aus feuersicherheitstechnischen Gründen ist die Anzahl der Gäste für das gesamte Gebäude auf maximal 200 Personen begrenzt. Funktionspersonal wie Technikpersonal, Servicekräfte, Bühnenpersonal usw. sind davon nicht betroffen. Bei gleichzeitiger Vergabe der Räume an mehrere Mietende darf die gemeinsame Gesamtzahl der Gäste die Grenze ebenfalls nicht überschreiten. Im Reliefzimmer dürfen sich maximal 45 Personen gleichzeitig aufhalten.

14. Parkplätze

Für Veranstaltungen im Stadtschloss sind die Parkplätze am Festplatz vor dem Storchentor (Schießwasen 1) und/oder gegenüber der Fronveste (Münchener Str. 22) zu nutzen. Außerhalb der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten am Wochenende kann zudem der Parkplatz Münchener Str. 34 benutzt werden (Zugang durch den Bürgerpark möglich).

15. Kündigung durch die Stadt

Die Stadt Herrieden ist als Vermietende berechtigt, den Mietvertrag ohne Mahnung fristlos zu kündigen, wenn

    • die Vorauszahlung der Miete nicht rechtzeitig geleistet wird,
    • die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder betrieblichen Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen,
    • die Räume infolge höherer Gewalt nicht verfügbar sind,
    • Teile des Mietvertrages nicht oder nur teilweise erfüllt werden,
    • durch die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird,
    • oder zu befürchten ist, dass das Ansehen der Stadt Herrieden darunter leidet.

Ungeachtet der Möglichkeit der Kündigung behält sich die Stadt Herrieden bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung, gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten vor, ein Hausverbot auszusprechen und ggf. Strafanzeige zu erstatten. Bei besonders groben Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich. Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der § 84 StGB (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei), § 85 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot), § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 125 StGB (Landfriedensbruch), § 127 StGB (Bildung bewaffneter Gruppen) und § 130 StGB (Volksverhetzung), zu denen der Mietende nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl dies vorhergesehen werden konnte, verpflichtet sich der Mietende, eine Vertragsstrafe von 8.000.- € zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

16. Kündigung des Mietenden

Kündigt der Mietende aus einem Grund, den die Stadt Herrieden nicht zu vertreten hat bzw. führt er aus einem für die Stadt Herrieden nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so hat der Mietende eine Ausfallentschädigung zu entrichten. Diese beträgt

    • bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 30 %
    • bis 4 Wochen vor der Veranstaltung 50 %
    • bei weniger als 4 Wochen 80 % der vereinbarten Miete

Die Kündigung nach Nr. 15 bzw. Nr. 16 bedarf der Schriftform.

17. Datenschutz

Die Verarbeitung persönlicher Daten der Mieterinnen und Mieter erfolgt auf Grundlage des Mietvertragsverhältnisses im Sinne des §6 Abs. 1 (b) EUDSGVO. Die Aufbewahrungsdauer der Daten erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über weitere Regelungen informiert der Datenschutzbeauftragte der Stadt Herrieden, Herrnhof 10, 91567 Herrieden.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Ansbach.

19. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.06.2019 in Kraft.

Herrieden, den 23.05.2019

1. Änderung vom 08.11.2019

2. Änderung vom 18.08.2020

3. Änderung vom 11.12.2020

im Original gezeichnet

Dorina Jechnerer

Erste Bürgermeisterin

Anlage 1

Möblierungspläne

1. Allgemeines

Abbildung 2: Foyer mit Rettungswegen und Buffetanordnung

Im Foyer dürfen Tische für ein Buffet aufgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rettungswege (grün eingezeichnet) freigehalten werden! Im Treppenauge darf ein Ausschank stattfinden.

Der Tagungsraum 1 im 1.OG des Hauptgebäudes bleibt derzeit der Stadt Herrieden vorbehalten.

Abbildung 3: Tagungsraum 1 im Hauptgebäude 1. OG (derzeit Stadt Herrieden vorbehalten)

2. Reliefzimmer

Abbildung 4: Reliefzimmer im Torhaus (Tagungsaufbau)

Abbildung 5: Reliefzimmer als Trauzimmer der Stadt Herrieden

Abbildung 6; Reliefzimmer als Schulungsraum (max. 45 Personen!)

3. Ratssaal als Tagungs-, Vortrags-, Versammlungsraum

Abbildung 7: Möblierung Sitzung/Tagung mit Zuschauerrängen unter der Empore

Abbildung 8: Parlamentarischer Aufbau mit 54 Plätzen

Abbildung 9: Theateraufbau mit bis zu 170 Plätzen

4. Ratssaal als Bankettsaal (ohne Tanz)

Abbildung 10: Bankettaufstellung mit 83 Sitzplätzen

Abbildung 11: Bankettaufstellung geschlossen mit 84 Sitzplätzen

Abbildung 12: Bankettaufstellung in U-Form mit 77 Sitzplätzen

5. Ratssaal als Bankettsaal (mit Tanz)

Abbildung 13: Bankettaufstellung mit Tanz für 67 Sitzplätze

Abbildung 14: Bankettaufstellung mit Tanz für 71 Sitzplätze

Abbildung 15: Bankettaufstellung in U-Form mit Tanz für 67 Sitzplätze

Anlage 2

Gebührenordnung

für die Nutzung des

Stadtschlosses Herrieden

(Stand: 01.09.2020)

1. Räume  
Gesamtes Gebäude gem. Benutzungsordnung Nr. 6: 600.- €
Bürgerpark 120.- €
bei Einzelbuchung:  
Ratssaal mit Empore 370.- €
Reliefzimmer im Torhaus 130.- €
Tagungsraum 1 im Hauptgebäude 100.- €
Teeküche EG 40.- €
Gemäß Benutzungsordnung Nr. 6 ist bei alleiniger Beanspruchung des Foyers etc.
der Preis für das gesamte Gebäude zu entrichten.
 
Nebenkostenpauschale anstelle Miete (für Vereine gem. Nr. 7.1) 130.- €
Businesspaket (Reliefzimmer mit Service gem. Nr. 7.2)  250.- €
Sonderleistungen  
Nutzung des Gläsersortiments 80.- €
Nutzung des Geschirrs inkl. Besteck 120.- €
Bestuhlung – Auf/Abbauservice 150.- €
Sperrung des Areals für die Öffentlichkeit 100.- €
Nur nach Rücksprache mit und Genehmigung durch Biergartenbetreibenden.
Teilsperrungen im Einvernehmen mit dem Biergartenbetreibenden und nach
Genehmigung durch das Ordnungsamt möglich.
 

Alle Preise verstehen sich brutto. 

Die Anlagen 3 und 4 entnehmen Sie bitte dem Download